Liefer- und Versorgungsbedingungen
1 Angebot
1.1 Angebote sind zwei Monate gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben wird.
1.2 Die Angebote basieren auf den in den Spezifikationen genannten Rahmenbedingungen und den technischen Spezifikationen, die in der Leistungsliste enthalten sind. Anträge auf konstruktive Änderungen führen zu einer Preisanpassung.
1.3 Bei Sonderwünschen und Komplikationen, die nicht in der Leistungsliste aufgeführt sind, werden die Einheits-/Positionspreise dementsprechend angepasst.
1.4 Die Angebote basieren auf kommerziell bestehenden halbfertige Produkte. Spezielle Verfahren, die nicht im Angebot angegeben sind, können zu Änderungen der Positionspreise und Lieferbedingungen führen.
1.5 Im Falle einer Unterteilung in Etappen behält sich der Bieter das Recht vor, die Einheits-/Positionspreise anzupassen.
1.6 Etappenlieferungen sind dem Bieter zu melden, der sich das Recht vorbehält, die zusätzlichen Kosten zu leiten.
1.7 Die Pauschalangebote gelten für die in der Liste der Dienstleistungen beschriebenen Mengen und Ausführungen. Jede Änderung führt zu Preiskorrekturen.
2 Einheitspreis / Positionspreis / Angabe der Mengen
2.1 Zum Zeitpunkt der Prüfung der Angebote ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Bieter stark zu niedrige Stückpreise zu melden, wahrscheinlich aufgrundeines Fehlers bei der Berechnung und/oder bei der Transkription, was ihm ermöglicht, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen
2.2 Die Menge der angegebenen Teile versteht sich für Elemente identischer Abmessungen und Spezifikationen. Im Fall von Änderungen müssen Preiskorrekturen auftreten.
2.3 Die Stückpreise gelten für die Herstellung eines Produkts auf der Grundlage der Beschreibung der Dienstleistungen. Die Bearbeitungen an fremden Bauteilen werden nicht enthalten.
2.4 Abweichungen zwischen der tatsächlich produzierten und montierten Menge und der angebotenen Menge führen zu einer Senkung/Erhöhung des fakturierten Preises.
2.5 Die Preise bleiben fest, wenn der Bau innerhalb eines Jahres nach der Bestellung abgeschlossen wird. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Bieter das Recht vor, Zuschläge auf der Grundlage des Baukostenindex zu berechnen.
3 Lieferbedingungen / Weiterleitung der Bestellung / Änderung der Bestellung
3.1 Lieferfristen sind ab der Auftragsabgabe gültig und nach Annahme der Pläne.
3.2 Die Fertigungspläne, die dem Kunden zur Genehmigung vorgelegt werden, müssen innerhalb von 5 Werktagen geprüft und genehmigt werden.
Andernfalls können die Fristen nicht garantiert werden.
3.3 Mündliche Anordnungen und zusätzliche Arbeiten werden erst nach Absendung einer schriftlichen Bestellung des Auftraggebers ausgeführt.
4 Strafe / Garantie einer korrekten Ausführung / Garantie
4.1 Strafen werden nur akzeptiert, wenn der Anbieter das Recht hatte, seine Meinung anlässlich der Erstellung des Zeitplans für die Planung der Arbeiten zu äußern. Ist der Standort für den geplanten Montagebeginn nicht bereit oder kommt es zu Verzögerungen bei den Lieferfristen, die dem Bieter nicht zuzurechnen sind, kann keine Strafe verhängt werden.
4.2 Ausführungs- und Leistungsgarantien können erst nach Zahlung einer Anzahlung untereinander vereinbart werden, den gleichen Wert haben oder akzeptiert werden.
4.3 Die Garantiefrist beträgt 2 / 5 Jahre (offensichtliche/versteckte Schäden) nach SIA 118 (Art. 172 seq.) und beginnt mit dem Tag der Lieferung des Werkses.
4.4 Bei der Integration eines beweglichen Elements in ein festes Element fordert der Anbieter den Lieferanten auf, eine 5-Jahres-Garantie nach Art. 371 CO für das bewegliche Element zu vereinbaren.
4.5 Vorbehaltlich der in Art. 4.4 angegebenen Bestimmungen beträgt die Gewährleistungsfrist für Anlassermotoren, Elektrogeräte, Reifen, Hydraulikmechaniker sowie für Steuergeräte und verschleißbelastete mobile Komponenten 2 Jahre. Im Falle des Abschlusses von Service- und Wartungsverträgen kann diese Frist entsprechend verlängert werden
4.6 Bei Bauvorhaben des Auftragnehmers besteht trotz schriftlicher Aufhebung der Verpflichtung des Bieters in Bezug auf mögliche Bauprobleme kein Haftungs- oder Gewährleistungsrecht.
4.7 Verlangt der Auftragnehmer Konstruktionen, die weder Sicherheitsstandards noch -Anforderungen erfüllen, behält sich der Bieter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dafür Kosten zu tragen.
5 Planung / Zeitplan der Arbeiten
5.1 Die Planung des Bieters umfasst die Durchführung von Projektplänen, Skizzen und Unterlagen, die für die Ausführung der zu erstellenden Teile erforderlich sind.
5.2 Die Koordination und Detaillierte Planung der Tätigkeiten zusätzlicher Handwerker liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, der sich daher um die entsprechenden Kontrollen kümmert.
5.3 Produktionspläne werden in zwei Kopien zur Genehmigung übermittelt. Kleinere Änderungen werden nur einmal kostenlos vorgenommen. Alle weiteren Änderungen werden in Rechnung gestellt.
5.4 Produktionspläne bleiben geistiges Eigentum des Bieters.
5.5 Nach der Zulieferung der Bestellung erstellt der Bieter im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer den Zeitplan der Arbeiten und die Reihenfolge der schrittweisen Lieferung.
6 Herstellung / Montage
6.1 Der Bieter führt die Arbeiten gemäß den in diesem Bereich geltenden Vorschriften und Richtlinien durch.
6.2 Bestimmungen der Behörden, Statische und physikalische Anforderungen der Konstruktion müssen durch den Auftraggeber bekannt gegeben bzw. vorab festgelegt werden.
6.3 Erfolgt die Herstellung auf der Grundlage theoretischer Abmessungen, so ist der Auftraggeber allein für die Einhaltung der für die Konstruktion vorgesehenen Abmessungen verantwortlich.
6.4 Der Bieter ist berechtigt, die Montagearbeiten bei extremen Witterungsbedingungen oder aufgrund größerer Gewalt einzustellen. Folglich können die Fristen für das Ende der Arbeiten nicht eingehalten werden
6.5 Die zusätzlichen Kosten, die durch Unterbrechungen der Montage verursacht werden, die nicht dem Bieter zuzurechnen sind, sowie die unzureichende Vorbereitung der Baustelle werden direkt als Regiearbeiten in Rechnung gestellt.
6.6 Probleme auf der Baustelle, die durch eine vernachlässigte oder unzureichende Zusammenarbeit des Auftragnehmers verursacht werden, ermächtigen den Bieter, die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
6.7 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Montage qualifizierten externen Firmen anzuvertrauen
6.8 Der Bieter übernimmt die Montagerisiken nur, wenn diese schriftlich gemeldet wurden. Der Auftraggeber gibt auf den Produktionsplänen des Bieters eventuelle Unterbodenheizungen, Rohrleitungen usw. an, die am Montagebeginn deutlich gekennzeichnet sein müssen. In Ermangelung solcher Angaben lehnt der Bieter jede Verantwortung im Schadensfall ab.
6.9 Der Aftraggeber stellt für die Montage kostenlos Folgendes zur Verfügung:
6.9.1 Elektrische Armaturen auf jeder Etage.
6.9.2 Eimer für die Beseitigung von Schutt.
6.9.3 Gerüste für die Arbeiten, die mit einem beweglichen Gerüst von 3 Metern Höhe nicht durchgeführt werden können.
6.9.4 Geländer, Netze u.s.w. nach Sicherheitsvorschriften.
Der Auftraggeber ist zuständig für:
6.9.5 Der Zugang zur Montagestelle, der Lasten tragen kann
6.9.6 Schutz der Montagestelle und Konstruktionselemente
6.9.7 Ort für die Lagerung von Montageeinrichtungen und -ausrüstungen während der Arbeiten
6.9.8 Dauerhafte Markierung von Achsen und von den Füllstandsabmessungen vor Ort sowie an jeder Etage vor der Größenerkennung durch den Bieter.
6.10 Sofern nicht ausdrücklich in der Dienstleistungsliste erwähnt, sind folgende Arbeiten in der Verantwortung des Auftragnehmers:
6.10.1 Realisierung von Einsparungen, Kernen und Nuten, sowie Füllungen am Ende der Montage der Arbeiten.
6.10.2 Füll- und Isolierarbeiten zwischen dem Werk und dem äußeren Element, insbesondere die Armaturen in der Wand.
6.10.3 Schutz der Arbeit durch Folien, Beschichtungen usw.
6.10.4 Endreinigung der Arbeiten mit Ausnahme der ersten Reinigung zur Beseitigung von dem durch die Montage entstanden Schmutz.
6.11 Der Bieter stellt die Grundreinigungsmodelle kostenlos zur Verfügung. Im Gegenteil, die Herstellung von Prototypen, die Durchführung von Materialprüfungen usw. müssen im Voraus vereinbart und in Rechnung gestellt werden.
6.12 Der mindeste Schaden, bis zu 0,5 % der lackierten Oberfläche, der während der Montage verursacht wird, muss vor Ort repariert werden und entspricht nicht dem Antrag auf neue Lackierung.
7 Regiearbeiten
7.1 Die Regiearbeiten werden nach den aktuellen Richttarifen von AM Suisse in Rechnung gestellt
7.2 Regiearbeiten sind von den Vereinbarungen über Rabatte, Reduzierungen und Pauschalpreise für die vertraglich vereinbarten Arbeiten ausgeschlossen.
7.3 Von der örtlichen Betriebsleitung bestellte gerichtete Arbeiten sind für den Auftraggeber verbindlich.
7.4 Regiearbeiten werden in der Regel nur von qualifiziertem Personal durchgeführt, das auch komplexe Arbeiten ausführen kann.
8 Prüfung / Teilprüfung
8.1 Der Auftragnehmer ist für behördliche Genehmigungen und Prüfungen verantwortlich. Der Bieter haftet nicht, wenn die Arbeiten nicht von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
8.2 Der Auftraggeber hat die Arbeiten zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich zu überprüfen. Werden innerhalb von 10 Tagen nach Ende der Arbeiten keine sichtbaren Mängel festgestellt, so gelten die Arbeiten als vertragsgemäß und genehmigt.
8.3 Die Montage von Glas, Fugen, freiliegender Hardware, Zubehör usw. ist von der Betriebsleitung während der Montage zu überprüfen und unmittelbar nach der Montage zu beauftragen. Nach der Prüfung liegen die Risiken von Beschädigung, Diebstahl und Verschlechterung in der Verantwortung des Auftragnehmers.
8.4 Die Etappenlieferungen werden stufenweise geprüft.
9 Abzüge / Zuschläge / Zahlungsbedingungen
9.1 Drittanbietergebühren dürfen dem Bieter nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie im Ausschreibungsantrag und in der Liste der Dienstleistungen quantifiziert wurden.
9.2 Bei Pauschalbestellungen dürfen keine zusätzlichen Abzüge für Strom, Bauwasser, Reinigung usw. vorgenommen werden
9.3 Abzüge sind dafür nicht zulässig:
9.3.1 Andere Versicherungen zusätzlich zu den üblichen Unternehmenshaftpflichtversicherungen
9.3.2 Verwaltungskosten, Informationstechnologie, Telefongebühren und sonstige Kundenkosten
9.4 Zuschläge können für folgende Ausgaben in Rechnung gestellt werden:
9.4.1 Steuern, Abgaben, Zölle, Rechte, Genehmigungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Lieferungen aus dem Ausland und Montage.
9.5 Nachtarbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird gemäß der Nationalen Kollektivarbeitsversammlung des Metallbausektors in Rechnung gestellt.
9.6 Nach Ablauf der Frist für die Zahlung der Rechnung wird kein Rabatt erfasst und werden die Verzugzinsen berechnet. Ungerechtfertigte Abzüge werden erneut in Rechnung gestellt.
9.7 Der Unternehmer hat das Recht, jederzeit und bis zu 4 Monate nach Abschluss der Arbeiten ein Pfandrecht am Gebäude zu erstellen.
10 Zuständiges Gericht
10.1 Für jede Streitigkeit gilt als zuständige Gericht das Gericht bei der Adresse des Bieters/Unternehmers.
Diese Ausschreibungs- und Lieferbedingungen – sofern nicht anders angegeben – wurden vom Auftragnehmer genehmigt und sind als integraler Bestandteil des Angebots und des Auftrags zu betrachten.